Generalversammlungen

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Version vom 25. März 2012, 10:43 Uhr

Eine Genossenschaft BürgerEnergie Jena eG hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Genossenschaft: Sie wählt den Aufsichtsrat, der Aufsichtsrat beruft den Vorstand. Die Mitglieder der Genossenschaft nehmen ihre Rechte in Bezug auf die Genossenschaft in der Generalversammlung wahr. An ihr können auch nur die Mitglieder der Genossenschaft teilnehmen, d.h. sie tagt nicht öffentlich.

Bisherige Generalversammlungen der BürgerEnergie Jena eG

1) Gründungsversammlung am 30.03.2011

  • 13 Gründungsmitglieder (die sich im Ergebnis einer öffentlichen Podiumsdiskussion "Bürgerbeteiligung an den Stadtwerken" am 29.11.2010 im Plenarsaal des Rathauses Jena zusammenfanden)
  • Satzungsbeschluss
  • Wahl des Aufsichtsrats (Reinhard Guthke, Joachim Misselwitz, Jörg Seiler, Friedemann Polzin, Denis Peisker)

2) Generalversammlung am 20.10.2011

  • Satzungsänderungen
  • Neuwahl des Aufsichtsrates (Reinhard Guthke, Christian Gerlitz, Joachim Misselwitz, Jörg Seiler, Matthias Stüwe)
Ergebnisse der Generalversammlung am 20.10.2011

3) Generalversammlung am 16.03.2012

  • Satzungsänderungen

Bericht Generalversammlung 16.3.2012

4) Generalversammlung geplant für Herbst 2012

  • Nachwahl eines städtischen Vertreters in den Aufsichtsrat
  • Bestätigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats


Generalversammlung der BürgerEnergie Jena laut Satzung

§4 der Satzung der BürgerEnergie Jena eG enthält folgende Bestimmungen zur Generalversammlung:

(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder durch den Vorstand einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden und enthält eine vorläufige Tagesordnung. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Benachrichtigungen erfolgen entsprechend der Festlegung des entsprechenden Mitglieds durch Brief, Fax oder auf elektronischem Wege.

(2) Eine Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der Aufsichtsrat, 10 % der Mitglieder oder 150 Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Erklärung verlangen. In dieser Erklärung müssen der Zweck und die Gründe für die Einberufung angegeben sein. In gleicher Weise können die Mitglieder verlangen, dass für eine bereits vorgesehene Generalversammlung bestimmte Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden (Ergänzung der Tagesordnung).

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.

(6) Die Generalversammlung beschließt über Satzungsänderungen. Soweit durch das Genossenschaftsgesetz oder diese Satzung nicht anders bestimmt, ist dafür eine Mehrheit von 2/3 der Anwesenden erforderlich.

(7) Die Generalversammlung genehmigt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.

(8) Beschlüsse werden gem. §47 Genossenschaftsgesetz protokolliert.

(9) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl und Amtszeit. Die Amtszeit beträgt maximal 5 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

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